Friedensrichter

Zuständigkeit in Zivil- und Strafsachen sowie die Formulare für ein Schlichtungsgesuch.

I. Zivilsachen

Ab 2011 inklusive Arbeitsrecht.

Als urteilender Richter

  • wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen,
  • ein Schlichtungsverfahren notwendig ist und
  • der Streitwert CHF 2’000 nicht übersteigt.

Als Sühnerichter

  • wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und ein Schlichtungsverfahren notwendig ist.

Bis zu einem Streitwert von CHF 5’000 kann der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten.

II. Strafsachen

Als urteilender Richter, wenn es um eine Bussen-Verfügung (Strafbefehl) wegen der Übertretung eines Gemeindereglementes geht – zum Beispiel Ortspolizeireglement, Meldepflicht Einwohnerkontrolle oder Feuerwehrreglement.

Formulare

Schlichtungsbegehren können mit einem persönlichen Schreiben oder mit dem offiziellen Formular beim Friedensrichter gestellt werden.

Wer ist zuständig?

Die amtierende Friedensrichterin finden Sie in der Funktionenliste.

Männliche Bezeichnungen gelten auch für Frauen.

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